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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten 1
Art. 25neu
in Kraft ab 16.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 72/2019 Art. 25↗RIS↗
ARTIKEL 25
Registrierung des Abkommens
Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden nach ihrem Inkrafttreten bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Die andere Vertragspartei wird von der Registrierung unterrichtet, sobald diese von den Sekretariaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.