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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 27neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27.
Dem Zeugen ist es bei seiner Aussage nicht gestattet, einen geschriebenen Entwurf zu verlesen. Doch kann er von dem Vorsitzenden ermächtigt werden, Aufzeichnungen oder Urkunden zu benützen, wenn die Natur der zu bekundenden Tatsachen eine solche Benützung erheischt.