Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel III
SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.