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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Bezug des Übereinkommens zu anderen Übereinkommen
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, welche aus von diesen jeweils einzeln bzw. gemeinsam abgeschlossenen internationalen Übereinkünften entstammen.