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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. III Nr. 149/2023 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Beteiligte Stellen der konzessionellen Finanzierung
Konzessionelle Finanzierungen werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und dem kenianischen Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung als Kreditnehmer im Rahmen eigener Kreditverträge verhandelt und abgeschlossen.