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Fassungsvergleich zu UrhGNov. 1980××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetznovelle 1980 (UrhGNov. 1980) 1
Art. 3 § 4neu
in Kraft 23.07.1980 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 321/1980 Art. 3 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Die Schiedsstelle besteht aus neun Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu ernennen. Eines der Mitglieder und zwei der Ersatzmitglieder müssen dem Richterstand angehören.
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.