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Fassungsvergleich zu Gemeindevermittlungsämter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeindevermittlungsämter 1
Art. 4neu
in Kraft ab 05.06.1907 · idF RGBl. Nr. 59/1907 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV.
Gemeinden, die in ihrem Gebiete mehrere Vermittlungsämter bestellen, können jedem dieser Ämter einen besonderen Teil des Gemeindegebietes als Sprengel zuweisen, für den es ausschließlich zuständig ist, oder jedes einzelne Vermittlungsamt für den gesamten Umfang des Gemeindegebietes zuständig erklären.