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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zuständige Behörden
(1) Die zuständigen Behörden, welche für die Umsetzung dieses Übereinkommensverantwortlich sind, sind die Bundesministerin für Landesverteidigung der Republik Österreich und das Verteidigungsministerium der Republik Serbien.
(2) Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens können die zuständigen Behördenentsprechende Abkommen abschließen.