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Fassungsvergleich zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR 1
Art. 5neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 5↗RIS↗
Artikel V.
Die Leiter der Vertretungen sind bei der Zentralbehörde des Aufenthaltsstaates für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigt.