Rechtstracker.at
Norm
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Fassungen
Art. 5 Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
BGBl
Art. 5 Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Judikatur
Art. 5 Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Art. 5 Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Fassungsvergleich zu
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
×
alle §§
Art. 5
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 5
neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF
BGBl. Nr. 147/1922
Art. 5↗
RIS↗
Artikel V.
Die Leiter der Vertretungen sind bei der Zentralbehörde des Aufenthaltsstaates für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigt.