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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst die Bereiche:
1) Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;
2) militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;
3) militärisch-technische Zusammenarbeit;
4) militärische Schulung und Ausbildung;
5) Militärmedizin und -veterinärwissenschaft; sowie
6) andere Bereiche militärischer Zusammenarbeit, welche von den zuständigen Behördenvereinbart werden.
Schlagworte
Militärwissenschaft, Verteidigungspolitik