Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Bereiche der Zusammenarbeit
1) Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;
2) militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;
3) militärisch-technische Zusammenarbeit;
4) militärische Schulung und Ausbildung;
5) Militärmedizin und -veterinärwissenschaft; sowie
6) andere Bereiche militärischer Zusammenarbeit, welche von den zuständigen Behördenvereinbart werden.
Schlagworte