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Fassungsvergleich zu Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. III Nr. 197/2023 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Verdeckte Ermittlungen
Die von der ersuchenden Vertragspartei getroffenen Schutz- und Legendierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe deren innerstaatlichen Rechts anerkannt.
Schlagworte
Schutzmaßnahme