Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 51neu
Drittes Kapitel.
Schiedsverfahren.
Artikel 51.
Um die Entwicklung der Schiedssprechung zu fördern, haben die Vertragsmächte folgende Bestimmungen festgestellt, die auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Bestimmungen übereingekommen sind.