Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 54neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 54↗RIS↗
Artikel 54.
In den Fällen des vorstehenden Artikels geschieht die Feststellung der Schiedsvereinbarung durch eine Kommission von fünf Mitgliedern, welche auf die im Artikel 45, Absatz 3 bis 6, angegebene Weise bestimmt werden.
Das fünfte Mitglied ist von Rechts wegen Vorsitzender der Kommission.