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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 57neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 57↗RIS↗
Artikel 57.
Der Oberschiedsrichter ist von Rechts wegen Vorsitzender des Schiedsgerichtes.
Gehört dem Schiedsgerichte kein Oberschiedsrichter an, so ernennt es selbst seinen Vorsitzenden.