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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 58neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 58↗RIS↗
Artikel 58.
Im Falle der Feststellung der Schiedsvereinbarung durch eine Kommission, so wie sie im Artikel 54 vorgesehen ist, soll, unbeschadet anderweitiger Abrede, die Kommission selbst das Schiedsgericht sein.