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Gemeindevermittlungsämter
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Art. 6 Gemeindevermittlungsämter
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Art. 6 Gemeindevermittlungsämter
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 05.06.1907 · idF
RGBl. Nr. 59/1907
Art. 6↗
RIS↗
Artikel VI.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ablauf von drei Monaten nach der Kundmachung in Wirksamkeit.