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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Der Anspruch auf Ersatz eines infolge eines Zusammenstoßes entstandenen Schadens ist weder von der Erhebung eines Protestes noch von der Beobachtung einer anderen besonderen Förmlichkeit abhängig.
In bezug auf die Haftung für den Zusammenstoß besteht keine Rechtsvermutung eines Verschuldens.