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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 1/2019 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Jugendbereich wird prinzipiell begrüßt. Es wird auf die Möglichkeiten im Rahmen des Kapitels Jugend des EU-Programms „Erasmus+“ hingewiesen.