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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit
Die gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens umfassen die Bereiche:
1) offizielle Besuche;
2) Arbeitstreffen;
3) Erfahrungsaustausch und Konsultationen;
4) Teilnahme an militärischer Schulung und Ausbildung;
5) Teilnahme an Übungen;
6) Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren; sowie
7) andere Tätigkeiten, welche von den zuständigen Behörden vereinbart werden.