Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit
1) offizielle Besuche;
2) Arbeitstreffen;
3) Erfahrungsaustausch und Konsultationen;
4) Teilnahme an militärischer Schulung und Ausbildung;
5) Teilnahme an Übungen;
6) Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren; sowie
7) andere Tätigkeiten, welche von den zuständigen Behörden vereinbart werden.