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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. III Nr. 149/2023 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Garantie
Der Minister für Finanzen und wirtschaftliche Planung der Republik Kenia garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus den österreichischen konzessionellen Finanzierungen und anerkennt die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.