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Fassungsvergleich zu Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 05.05.2025 · idF BGBl. III Nr. 68/2025 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
(2) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Gesundheit oder die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.