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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. III Nr. 114/2025 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die konzessionelle Finanzierung gemäß diesem Abkommen erfolgt unter Beachtung solider Bonitätskriterien einschließlich effektiver Risikosteuerung sowie unter Anwendung von Umwelt-, Sozial- und weiteren relevanten Schutzrichtlinien (z. B. IFC Performance Standards der Weltbankgruppe), im Einklang mit internationalen Übereinkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, sowie unter Einhaltung von Standards, bewährten Verfahren und innerstaatlichem Recht.
Schlagworte
Umweltrichtlinie, Sozialrichtlinie