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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung 1
Art. 7neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 1/2000 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.