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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. III Nr. 149/2023 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Steuern
Die Regierung der Republik Kenia wird nach ihren geltenden Gesetzen und Vorschriften unter diesem Rahmenabkommen anfallende Zahlungen von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreien, die in der Republik Kenia erhoben werden.