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Norm
Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
Fassungen
Art. 7 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
BGBl
Art. 7 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
Judikatur
Art. 7 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
Art. 7 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
Fassungsvergleich zu
Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
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Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF
BGBl. III Nr. 149/2023
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7
Steuern
Die Regierung der Republik Kenia wird nach ihren geltenden Gesetzen und Vorschriften unter diesem Rahmenabkommen anfallende Zahlungen von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreien, die in der Republik Kenia erhoben werden.