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Fassungsvergleich zu Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 05.05.2025 · idF BGBl. III Nr. 68/2025 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen irregulärer Einwanderung, Interessenskonflikte im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder bei fehlender Kooperation im Rückübernahmebereich vorübergehend aussetzen. Die Einführung sowie die Aufhebung der Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.