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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. III Nr. 114/2025 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Alle beteiligten Parteien verpflichten sich, die Entwicklung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens zu fördern und eine angemessene sektorale Streuung (z. B. Maßnahmen zur Projektidentifikation, Studien) anzustreben.