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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 16/2026 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Aussetzung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der illegalen Migration oder wegen mangelnder Zusammenarbeit bei der Rückübernahme vorübergehend aussetzen. Sowohl die Aussetzung als auch die Beendigung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich über diplomatische Kanäle mitzuteilen