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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.2019 · idF BGBl. III Nr. 129/2019 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommen werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.