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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Schutz von Informationen
Die im Rahmen dieses Übereinkommens generierten und ausgetauschten Informationen müssen in Übereinstimmung mit dem für die Parteien verbindlichen nationalen und internationalen Recht geschützt werden.