Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. III Nr. 197/2023 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretation oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.