Rechtstracker.at
Norm
Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)
Fassungen
Art. 8 Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)
BGBl
Art. 8 Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)
Judikatur
Art. 8 Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)
Art. 8 Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)
Fassungsvergleich zu
Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)
×
alle §§
Art. 8
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 8
neu
in Kraft ab 05.05.2025 · idF
BGBl. III Nr. 68/2025
Art. 8↗
RIS↗
Artikel 8
Alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung und/oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden auf diplomatischem Wege und durch Konsultationen oder Verhandlungen beigelegt.