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Fassungsvergleich zu Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. III Nr. 197/2023 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen
Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.