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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. III Nr. 114/2025 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Das Finanzministerium im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus konzessionellen österreichischen Krediten, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam verzichtet hiermit unwiderruflich auf jedweden Anspruch auf Immunität von Klagen oder Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die durch dieses Abkommen garantierten Zahlungen.