Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Änderungen
Durch gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien können Änderungen und Ergänzungen an diesem Abkommen vorgenommen werden, die dessen integraler Bestandteil sind und in separaten Protokollen festgehalten werden, die gemäß Artikel 10 dieses Abkommens in Kraft treten.