Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register (aufgehoben) 1
§ 2neu
in Kraft 04.10.1936 – 31.12.1990 · idF dRGBl. I S 853/1936 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991 § 2↗RIS↗
§ 2
Soweit das Recht zur Einsichtnahme gemäß § 1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, können auch Abschriften aus den Büchern, Registern, Verzeichnissen, Akten und Schriftstücken nicht verlangt werden.
Berchtesgaden, den 30. September 1936.