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Norm
Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register
Fassungen
§ 2 Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register
BGBl
§ 2 Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register
Judikatur
§ 2 Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft 04.10.1936 – 31.12.1990 · idF
dRGBl. I S 853/1936
· aufgehoben durch
BGBl. Nr. 10/1991
§ 2↗
RIS↗
§ 2
Soweit das Recht zur Einsichtnahme gemäß § 1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, können auch Abschriften aus den Büchern, Registern, Verzeichnissen, Akten und Schriftstücken nicht verlangt werden.
Berchtesgaden, den 30. September 1936.