Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1
§ 1.
(1) Die Errichtung von Wohnhäusern durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z 1. und 4, des Gesetzes, betreffend Steuerbegünstigungen für Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten im allgemeinen und Kleinwohnungsbauten insbesondere, R. G. Bl. Nr. 242/1911) kann, insoferne mit deren Bau nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begonnen wird und deren benützbare Vollendung bis längstens 31. Dezember 1939 erfolgt, durch den Bund gefördert werden,
a) durch Übernahme der Bürgschaft des Bundesschatzes nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung von zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, R. G. Bl. Nr. 86/1912) zur Errichtung der genannten Bauten gewährt werden,
b) durch Gewährung eines Bundeszuschusses an den Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) im Ausmaße von 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses.
(2) Die im Absatz 1 erwähnten Arten der Bauförderung können entweder jede für sich allein oder beide nebeneinander gewährt werden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 9geändertAbs 5
… 3 unveränderte Absätze
§ 9.
(1) Über die Ansuchen um Übernahme der Bürgschaft und um Gewährung des Bundeszuschusses entscheidet nach freiem Ermessen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundeskommissärs zur Überwachung der Preisentwicklung. Hiebei sind Bauvorhaben in denjenigen Ortsgemeinden vorzugsweise zu berücksichtigen, die durch geeignete Maßnahmen (wie Überlassung von billigen Baugründen, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten und dergleichen) die Errichtung von Wohnhäusern fördern.
(2) Bauvorhaben, deren Ausführung vor Erledigung des Ansuchens um Übernahme der Bürgschaft durch den Bundesschatz oder um Gewährung des Bundeszuschusses begonnen wird, können nicht berücksichtigt werden.
(3) Als beratende Stelle für die Zusagen auf Übernahme der Bürgschaft und auf Gewährung des Bundeszuschusses wird ein Beirat eingesetzt, der aus je zwei Vertretern des Finanzbundes, des Gewerbebundes, des Industriellenbundes, der Ingenieurkammern und des Gewerkschaftsbundes zu bestehen hat. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm bestellter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die näheren Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Beirates, über dessen Wirkungskreis sowie über das Verfahren vor ihm werden durch Verordnung getroffen.
(4) Die aufrechte Erledigung von Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt in Form eines bedingten, rechtsverbindlich wirkenden Vorbescheides auf Übernahme der Bürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes für das zweitstellige Hypothekardarlehen, beziehungsweise auf Gewährung des Bundeszuschusses.
(5) Der bedingte Vorbescheid darf in einen endgültigen Bescheid nur dann umgewandelt werden, wenn innerhalb einer im Vorbescheide festzusetzenden, jedoch spätestens am 30. Juni 1940 endenden Frist nachgewiesen wird, daß
a) seit Erlassung des Vorbescheides eine Veräußerung der Liegenschaft (des Baurechtes) nicht stattgefunden hat,
b) das Bauvorhaben benützbar vollendet ist,
c) sonstige im bedingten Vorbescheide etwa vorgesehene Voraussetzungen zutreffen.
Anmerkung
§ 12aufgehoben
§ 12.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur auf Bauführungen in denjenigen Ländern Anwendung, in denen Bauführungen im Sinne dieses Gesetzes eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Landesgebäudesteuer samt allen Zuschlägen, ferner von allen Abgaben eingeräumt ist, die von den Ländern, Bezirken und Ortsgemeinden (Ortsgemeindeverbänden) vom Wohnungsaufwande sowie vom verbauten Baugrunde gegenwärtig oder zukünftig eingehoben werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die bundesunmittelbare Stadt Wien.