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Fassungsvergleich zu Rabattgesetz - Durchführungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung (aufgehoben) 1
§ 12neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 12↗RIS↗
Zweiter Abschnitt
Sondernachlässe
§ 12.
Bei Lieferungen an Behörden oder Einrichtungen des Reichs, der Länder, der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, an die Reichsbank oder an Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern kann ein Sondernachlaß oder Sonderpreis gemäß § 9 Ziffer 2 des Rabattgesetzes auch dann gewährt werden, wenn die Lieferung unter den von der zuständigen Beschaffungsstelle ausgestellten Bedingungen erfolgt.