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Fassungsvergleich zu Rabattgesetz - Durchführungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung (aufgehoben) 1
§ 9neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 9↗RIS↗
§ 9.
Die Vereinigung hat den Bericht des Prüfers gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 des Rabattgesetzes ihren Mitgliedern dadurch zugänglich zu machen, daß sie ihnen einen Abdruck übersendet oder die Urschrift oder Abschrift in ihren Geschäftsräumen mindestens einen Monat lang auslegt. Der Zeitraum, während dessen der Bericht ausliegt, ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.