Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15geändertAbs 3; Abs 4 (neu)
§ 15.
(1) Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 85h Abs. 2 Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung.
(3) Das Patentamt kann zur Vermeidung von Härten über Antrag Der Inhaber des wiederhergestellten Rechtes hat Anspruch auf eine Vergütung für das Recht der Weiterbenützung mit. Die Höhe der Zahlung einer Lizenz an den Inhaber des wiederhergestellten Rechtes verbinden Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt festgesetzt. § 21 Abs. 4 Patentgesetz findet Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.