Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12geändertAbs 3 lit c, lit d
… 5 unveränderte Absätze
§ 12.
(1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesverteilungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen.
(2) Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(3) Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu führen:
a) je ein Register für die im § 13 genannten Geschäftsfälle;
b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis, in Wien als Namenskartei;
die Geschäftsstelle in Wien überdies
c) für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten, von den Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen;,
d) für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die nach den Vorschriften dieses Verteilungsgesetzes vorläufig nicht verteilt werden (§ 34 des Verteilungsgesetzes Bulgarien).
Schlagworte
§ 17geändertAbs 1; Abs 2
§ 17.
(1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die die Festsetzung einer Entschädigung enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des in Betracht kommenden Verteilungsgesetzes über die Flüssigmachung nach Maßgabe der zufließenden Mittel hinzuweisen.
(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate über die endgültige Entschädigung ist auf die Leistungsfrist gemäß § 32 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien hinzuweisen. In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die sich auf die endgültige Entschädigung beziehen, ist die nach dem in Betracht kommenden Verteilungsgesetz maßgebende Leistungsfrist unter Hinweis auf die anzuwendende Vorschrift anzugeben.