§ 27. Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft neben der eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann.