§ 107. Die Schurftätigkeit nach § 106 Abs. 1 darf nur nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen ausgeführt werden. Der § 92 gilt sinngemäß. Das Arbeitsprogramm und wesentliche Änderungen von diesem dürfen jedoch nur genehmigt werden, wenn auch nachgewiesen wird, daß die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten auf eigenen Grundstücken durchgeführt werden oder andernfalls die Grundeigentümer diesen Arbeiten zugestimmt haben.