§ 108. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die im Amtsbezirk nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben.