Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 108neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 108↗RIS↗
§ 108. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die im Amtsbezirk nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben.