Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1 Z 2 lit b
… 4 unveränderte Absätze
Steuerbare Umsätze
§ 1.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,
a) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
b) soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die mit seiner gewerlichen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und nach § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder nach § 8 Abs. 1 und § 16 Z. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 nicht abzugsfähig sind. Ausgaben (Aufwendungen) stehen dann mit der Unternehmertätigkeit in Zusammenhang, wenn sie Leistungen betreffen, die überwiegend Zwecken des Unternehmens dienen. Zum Eigenverbrauch gehört insbesondere der nichtabzugsfähige Teil der Ausgaben (Aufwendungen), der auf die Nutzung von dem Unternehmen eingeräumten Berechtigungen oder auf die gelegentliche oder dauernde Verwendung von Dienstnehmern des Unternehmens für Zwecke außerhalb des Unternehmens entfällt. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 erster Satz nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;
3. die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes
… 3 unveränderte Absätze
(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.
(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
(3) Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Bestriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
§ 4geändertAbs 5
… 8 unveränderte Absätze
Bemessungsgrundlage für die Lieferungen,
sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch
§ 4.
(1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme).
(2) Zum Entgelt gehört auch,
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dies gilt nicht für bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden.
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
(4) Rechtsanwälte und Notare sind befugt, zur Abgeltung der zahlreichen kleinen Beträge an durchlaufenden Posten, insbesondere der Gerichtsgebühren und Stempelkosten, einen Pauschalabzug von 10 vom Hundert der gesamten vereinnahmten Beträge nach Abzug der anderen Beträge an durchlaufenden Posten wie der Streit- oder Vergleichssummen und der Hypothekengelder vorzunehmen.
(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.
(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
… 6 unveränderte Absätze
(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
(8) Entgelte in fremder Währung sind auf Schilling nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Monat festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt oder - bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - das Entgelt vereinnahmt wird. Die Durchschnittskurse sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" monatlich kundzumachen.
(9) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 treten an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen oder unentgeltlich zugewendeten Gegenstandes oder die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten oder die nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen).
(10) Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern tritt an die Stelle des Entgeltes nach Abs. 1 ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 60 Groschen für jede Person und für jeden Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Bruchteile von Kilometern sind aufzurunden.
(11) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 10geändertAbs 2 Z 1, Z 2, Z 3 lit a, Z 12; Abs 3; Abs 4 (neu)
Steuersätze
§ 10.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für
1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;
2. die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;
3.
a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
b) die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;
… 16 unveränderte Absätze
4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 275.000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);
5. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von
Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt ist jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind.
Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 darstellt;
6. die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,
Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht;
7. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als
a) Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,
b) Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,
c) Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,
d) Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;
8. die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
9. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
10. die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
11. die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
12. die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, sowie für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und von Gegenständen der Anlage B;
13.
… 17 unveränderte Absätze
a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,
b) die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
14. die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,
eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
15. die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür
Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden;
16. die Filmvorführungen;
17. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
18. die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit
als Schausteller;
19. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art,
soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist;
20. die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten
Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen;
21. die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von
Betrieben, soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt werden;
22. die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.
(3) Die Steuer ermäßigt sich - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - auf 14 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen der Abs. 2 oder 4 anzuwenden sind.
(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Anspruch genommen werden kann.
§ 12geändertAbs 2 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3 Z 2, Z 3, Schlussteil (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Vorsteuerabzug
§ 12.
(1) Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so gelten sie als für den inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen Abnehmer - eingeführt.
(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen; Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des § 16 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 sind oder die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei), gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt Hievon bestehen folgende Ausnahmen, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der erste Satz gilt sinngemäß auch für die Einfuhr von Gegenständen. gelten:
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder der §§ 8 Abs. 1 und 16
Z. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 sind,
b) die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei), oder
c) die in Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung, der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer
oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.;
Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach § 6 Z. 1 bis 6 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.
(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
… 11 unveränderte Absätze
(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer
1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.
(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 1.000 S, oder um mehr als 10.000 S höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4 ergibt.
(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. Die Bewilligung kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen verbunden werden.
(8) Die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens sind zum Vorsteuerabzug auch dann berechtigt, wenn die Rechnung auf den Namen des Versicherten oder des Hilfeempfängers lautet. Die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer ist insoweit abziehbar, als sie auf den dem Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz entfällt.
(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der Berichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand entfallenden Vorsteuer auszugehen.
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat und der nicht als Anlagevermögen verwendet oder genutzt wurde, oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
§ 13geändertÜberschrift; Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
§ 13.
(1) Nimmt ein Unternehmer für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung und der Aufwendungen für Unterkunft die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträge als Betriebsausgaben in Anspruch, so kann er die abziehbare Vorsteuer mit 8 vom Hundert aus diesen Beträgen errechnen.
(2) Verwendet ein Unternehmer für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Kraftfahrzeug und macht er die den Bundesbediensteten gewährten Sätze für Kilometergelder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend, so kann er die abziehbare Vorsteuer für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis mit 10 vom Hundert der Kilometergelder errechnen, die bei der Gewinnermittlung oder bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen für Verpflegung und die Aufwendungen für Unterkunft nicht mehr als jene Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen für Verpflegung, für die Aufwendungen für Unterkunft und für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht mehr als jene Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Werden die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft nachgewiesen, so ist nur jener Vorsteuerbetrag abziehbar, der auf die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften um die Haushaltsersparnis gekürzten Aufwendungen entfällt. Sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar, so sind für die Berechnung des Vorsteuerbetrages die Aufwendungen für Verpflegung um 20 vom Hundert zu kürzen. Die Rechnungen können auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist.
(4) Werden die tatsächlichen Reiseaufwendungen nachgewiesen, so ist nur jener Vorsteuerbetrag abziehbar, der auf die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften um die Haushaltsersparnis gekürzten Aufwendungen entfällt. Sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar, so sind für die Berechnung des Vorsteuerbetrages die Aufwendungen für Verpflegung um 20 vom Hundert zu kürzen. Die Rechnungen können auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist. Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen.
§ 22geändertAbs 2
Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
§ 22.
(1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Befreiungsbestimmungen des § 6 Z. 7 bis 15 und die Bestimmungen des § 11 sind anzuwenden.
(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer entfällt bei Zutreffen der im § 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.
(6) Der Unternehmer kann spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sonderen nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
(7) Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten die Abs. 1 bis 6 insoweit, als die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 3 000 000 S oder der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 700 000 S nicht überstiegen haben.
Anl. 1geändertText, Z 16, Z 20, Z 22 lit c, lit f Z 38, Z 46, Z 46 lit a (neu), lit b (neu), lit d, lit e Z 50
Anlage A
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… 17 unveränderte Absätze
(zu § 10 Abs. 2)
Verzeichnis der dem Steuersatz 8 vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
1. Lebende Tiere (Nummern 01.01 bis 01.05 des Zolltarifes).
2. Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Nummer 01.06 des Zolltarifes).
3. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall (Kapitel 2 des Zolltarifes).
4. Fische, ausgenommen Zierfische, Schaltiere und Weichtiere (aus Kapitel 3 des Zolltarifes).
5. Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; eßbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 des Zolltarifes).
6. Bettfedern und Daunen, roh (aus Nummer 05.07 des Zolltarifes).
7. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, auch im Wachstum oder in Blüte (Nummer 06.01 des Zolltarifes).
8. Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Pfropfreiser (Nummer 06.02 des Zolltarifes).
9. Blumen und Blumenknospen, abgeschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.03 A des Zolltarifes).
10. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.04 A des Zolltarifes).
11. Gemüse und trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Nummern 07.01 bis 07.05 des Zolltarifes).
12. Topinambur, auch getrocknet oder in Stücken (aus Nummer 07.06 des Zolltarifes).
13. Früchte (Nummern 08.01 bis 08.12 des Zolltarifes).
14. Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des Zolltarifes).
15. Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifes).
16. Müllereierzeugnisse, ausgenommen Mehl und Grieß aus Sagomark oder aus Wurzeln und Knollen der Nummer 07.06 des Zolltarifes (Nummern 11.01 bis, 11.02 und aus Nummer 11.04 des Zolltarifes).
17. Mehl, Grieß und Flocken, von Kartoffeln (Nummer 11.05 des Zolltarifes).
18. Kartoffelstärke (Nummer 11.08 A des Zolltarifes).
19. Ölsaaten, ölhaltige Früchte und Mehl davon (Nummern 12.01 und 12.02 des Zolltarifes).
20. Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat; Zuckerrüben; Zichorienwurzeln; Hopfen; Johannisbrot; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Erzeugnisse, die hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienen (Nummern 12.03, 12.04 A, 12.05, 12.06 und 12.08 des Zolltarifes).
21. Minzen, Salbei, Kamilleblüten, Lindenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Nummer 12.07 des Zolltarifes).
… 6 unveränderte Absätze
22.
a) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt (Nummer 12.09 des Zolltarifes),
b) Futterrüben, Steckrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futtermittel (Nummer 12.10 des Zolltarifes).
23. Pektin, Pektinate und Pektate (Nummer 13.03 C des Zolltarifes).
24. Genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Herkunft, und zwar
a) Schweineschmalz und Geflügelfett (aus Nummer 15.01 des Zolltarifes),
b) Premier jus und Speisetalg (Nummer 15.02 A des Zolltarifes),
c) Oleomargarin (aus Nummer 15.03 A des Zolltarifes),
d) Kürbiskernöl und pflanzliche fette Öle (Nummern 15.07 B und 15.07 C 2 des Zolltarifes),
… 14 unveränderte Absätze
e) teilweise oder vollständig gehärtete tierische oder pflanzliche Öle und Fette (Nummer 15.12 B des Zolltarifes),
f) Margarine, Speisefettmischungen (Kunstspeisefette) und andere zubereitete Speisefette (Nummer 15.13 des Zolltarifes).
25. Bienenwachs, im natürlichen Zustand (aus Nummer 15.15 A des Zolltarifes).
26. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Schaltieren und Weichtieren (Kapitel 16 des Zolltarifes).
27. Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zolltarifes).
28. Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen (Nummern 18.05 und 18.06 des Zolltarifes).
29. Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des Zolltarifes).
30. Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (Nummern 20.01 bis 20.06 des Zolltarifes).
31. Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen, ausgenommen Fruchtsäfte, die durch Zusätze ihren ursprünglichen Charakter verloren haben, auch in Pulverform, kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 % des Gewichtes sowie keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 % des Gewichtes (aus Kapitel 21 des Zolltarifes).
32. Wasser (aus Nummer 22.01 B des Zolltarifes).
33. Milch, mit Fruchtbestandteilen, Kakao oder Schokolade versetzt (aus Nummer 22.02 des Zolltarifes).
34. Speiseessig (Nummer 22.10 des Zolltarifes).
35. Rückstände und Abfälle des Nahrungsmittelgewerbes; Futtermittelzubereitungen (Kapitel 23 des Zolltarifes).
36. Tabak, roh oder unverarbeitet (aus Nummer 24.01 des Zolltarifes).
37. Speisesalz (aus Nummer 25.01 des Zolltarifes).
38. Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retorenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes).
39. Petroleum und Heizöle (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes).
… 5 unveränderte Absätze
40. Gase und elektrische Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes).
41. Wärme.
42. Ammoniumcarbonat (aus Nummer 28.42 A 1 des Zolltarifes) und Natriumcarbonat (Nummer 28.42 A 6 des Zolltarifes).
43. Essigsäure (Nummer 29.14 B 1 a des Zolltarifes).
44. Natriumsalz des ortho-Benzoesäuresulfimids (aus Nummer 29.26 A des Zolltarifes).
45. Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet (aus Nummer 31.01 des Zolltarifes).
46. Gelatine (Nummer 35.03 A des Zolltarifes).
a) Gelatine (Nummer 35.03 A des Zolltarifes),
b) zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten (Nummer 35.07 C des Zolltarifes).
47. Rohe, ganze Häute und Felle, grün, gesalzen oder getrocknet (aus Nummer 41.01 des Zolltarifes).
… 3 unveränderte Absätze
48. Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln oder Reisigbündeln; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne (Nummer 44.01 des Zolltarifes),
b) Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.03 des Zolltarifes),
c) Holz, zwei- oder mehrseitig behauen (behauenes Kantholz), aber nicht weiter bearbeitet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.04 des Zolltarifes),
d) Weinstecken, gespalten; Pfähle und Stangen, aus Holz, gespalten oder zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (aus Nummer 44.09 B C des Zolltarifes).
49. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, und zwar
… 4 unveränderte Absätze
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen (Nummer 49.01 des Zolltarifes),
b) Zeitungen und Zeitschriften, auch mit Bildern (Nummer 49.02 des Zolltarifes),
c) Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Malbücher, für Kinder, broschiert oder gebunden (Nummer 49.03 des Zolltarifes),
d) Musikalien (Noten), handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Nummer 49.04 des Zolltarifes),
e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich der Wandkarten und topographischen Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- oder Himmelsgloben (Nummer 49.05 des Zolltarifes).
50. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nummern 99.01 bis 99.03 des Zolltarifes) und zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von archäologischem, paläontologischem oder numismatischem Wert; Sammlungsstücke von historischem oder ethnographischem Wert, die zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung bestimmt sind (aus Nummer 99.05 des Zolltarifes).
Anl. 2neu
Anlage B
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(zu § 10 Abs. 4)
Verzeichnis der dem Steuersatz 30 vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
1. Parfums, Kölnischwasser und anderes Toilettewasser (aus Nummer 33.06 B2 des Zolltarifes).
2. Lichtempfindliche gerollte Filme, auch perforiert, nicht belichtet (Nummer 37.02 des Zolltarifes).
3. Rohe Pelzfelle (Nummer 43.01 des Zolltarifes).
4. Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen und dergleichen zusammengesetzt (aus Nummer 43.02 des Zolltarifes).
5. Pelzwaren (verarbeitete Pelzfelle) (Nummer 43.03 des Zolltarifes).
6. Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert (Nummer 58.01 des Zolltarifes).
7. Tapisserien, handgewebt (wie z. B. Gobelins, flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und dergleichen) und Tapisserien als Nadelarbeit (wie z. B. Petit-Point-, Kreuzstich- und ähnliche Arbeiten), auch konfektioniert (Nummer 58.03 des Zolltarifes).
8. Figuren, Zier-, Schmuck- und Einrichtungsgegenstände aus Porzellan (Nummer 69.13 A des Zolltarifes).
9. Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch zur Erleichterung der Versendung aufgereiht, jedoch nicht assortiert (Nummer 71.01 des Zolltarifes).
10. Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch zur Erleichterung der Versendung aufgereiht, jedoch nicht assortiert (Nummer 71.02 des Zolltarifes).
11. Synthetische oder rekonstituierte Steine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch zur Erleichterung der Versendung aufgereiht, jedoch nicht assortiert (Nummer 71.03 des Zolltarifes).
12. Schmuckwaren und Juwelierwaren sowie deren Teile, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (Nummer 71.12 des Zolltarifes).
13. Gold- und Silberschmiedearbeiten sowie deren Teile, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, ausgenommen Dukaten und Gegenstände für Kultzwecke der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (aus Nummer 71.13 des Zolltarifes).
14. Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen (Nummer 71.15 des Zolltarifes).
15. Außenbordmotoren (Nummer 84.06 B 1 des Zolltarifes).
16. Motoren für Sport- und Luxusboote der Nummer 89.01 A 1 des Zolltarifes (aus Nummer 84.06 B 2 des Zolltarifes).
17. Motoren für Waren der Nummern 87.02 B und 87.09 A des Zolltarifes (aus Nummer 84.06 C des Zolltarifes).
18. Lautsprecher in Gehäusen (aus Nummer 85.14 A des Zolltarifes).
19. Elektrische Tonfrequenzverstärker, andere als ausschließlich einkanalige (monaurale), ausgenommen Teile dieser Waren (aus Nummer 85.14 B des Zolltarifes).
20. Rundfunkempfangsgeräte für dauernden Einbau in Kraftfahrzeuge (Autoradios), auch mit eingebautem Kassettenrekorderteil; andere als ausschließlich einkanalige (monaurale) Rundfunkempfangsgeräte, einschließlich solcher mit eingebautem Plattenspieler, auch mit eingebautem Kassettenrekorderteil; ausgenommen Teile dieser Waren (aus Nummer 85.15 C 1 des Zolltarifes).
21. Schmalfilm-, Tonfilm- und Photolampen und -röhren (aus (Nummer 85.20 A 1 des Zolltarifes).
22. Personenkraftwagen, einschließlich solcher, die auch zur Warenbeförderung eingerichtet sind (Kombinationswagen), ausgenommen Omnibusse (Nummer 87.02 B des Zolltarifes).
23. Motorräder, auch mit Beiwagen (Nummer 87.09 A des Zolltarifes).
24. Wohnwagenanhänger (aus Nummer 87.14 A des Zolltarifes).
25. Flugzeuge (Landflugzeuge, Wasserflugzeuge, Segelflugzeuge, Drachen, Tragschrauber, Hubschrauber, Schwingenflieger und dergleichen) (aus Nummer 88.02 des Zolltarifes).
26. Sport- und Luxusboote, ausgenommen Schlauch- und Faltboote, ganz oder teilweise aus Kautschuk oder Kunststoffen (Nummer 89.01 A 1 und aus Nummer 89.01 B 1 des Zolltarifes).
27. Objektive für Waren der Nummern 90.07, 90.08 und 90.09 des Zolltarifes (aus Nummer 90.02 A des Zolltarifes).
28. Photographische Aufnahmeapparate; Blitzlichtapparate und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlichtlampen, ausgenommen Entladungslampen und -röhren der Nummer 85.20; ausgenommen Teile und Zubehör dieser Waren (aus Nummer 90.07 des Zolltarifes).
29. Kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmegeräte, auch kombiniert, Wiedergabegeräte, wie Projektionsapparate, auch mit Tonwiedergabe), ausgenommen Teile und Zubehör dieser Waren (Nummern 90.08 A und 90.08 B des Zolltarifes).
30. Stehbildprojektionsapparate; photographische Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate; ausgenommen Teile und Zubehör dieser Waren (aus Nummer 90.09 des Zolltarifes).
31. Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren, mit Gehäusen aus Edelmetallen (aus Nummer 91.01 A des Zolltarifes).
32. Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente (wie z. B. Klaviere, Orgeln, Akkordeons) (Nummer 92.07 des Zolltarifes).
33. Andere als ausschließlich einkanalige (monaurale) Plattenspieler, Tonbandgeräte, auch mit Tonabnehmer; Bild- und Tonaufnahmegeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, auch kombiniert (aus Nummer 92.11 des Zolltarifes).
Art. 2 (ÜR)geändert