Änderungen zwischen den Fassungen
§ 25geändertÜberschrift, Text
Verständigung von Kreditunternehmungen Banken.
§ 25.
Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen einer inländischen Kreditunternehmung Bank, deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch angemerkt ist.