Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aneu
§ 1a.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gegenüber inländischen Banken namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für Forderungen zu übernehmen, welche die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) durch Vorauszahlungen für Strombezüge aus dem Ausland gegenüber ausländischen Stromlieferanten erworben und in der Folge an inländische Banken abgetreten hat; diese Garantien können auch dann übernommen werden, wenn die Verbundgesellschaft solche Forderungen unter Ausschluß ihrer Haftung abgetreten hat. Im Rahmen einer solchen Garantie haftet der Bund in inländischer Währung den Banken dafür, daß an sie das Abtretungsentgelt zuzüglich der im Stromlieferungsvertrag vereinbarten Verzinsung der Vorauszahlungen samt Nebenkosten durch Erfüllung der abgetretenen Forderungen zurückfließt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn
1. die unter Abs. 1 genannten Maßnahmen der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dienen,
2. die Summe der Vorauszahlungen gemäß Abs. 1 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt,
3. die jährliche prozentuelle Gesamtbelastung für den Empfänger der Vorauszahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Strombezugsvertrages nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt und
4. der Tilgungsbeginn der im Abs. 1 genannten Forderungen spätestens 10 Jahre nach Abschluß des jeweiligen Strombezugsvertrages vorgesehen ist und der vereinbarte Tilgungszeitraum 25 Jahre nicht überschreitet.
Schlagworte
§ 1bneu
§ 1b.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für die Errichtung von Kraftwerken im Ausland zu übernehmen, wenn diese der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dient oder österreichische Unternehmen überwiegend an der Errichtung beteiligt sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn die Gesamtbelastung durch alle Garantien gemäß Abs. 1 die in § 1a Abs. 2 näher bezeichneten 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt.
§ 8neu
§ 8.
(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftssteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Abtretung von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen die Übernahme der Haftung im Sinne des § 1a zugesagt hat, an inländische Banken, die Übernahme von Bürgschaften für diese Forderungen, die Rückübertragung der gemäß § 1a garantierten Forderungen an die Verbundgesellschaft sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen von der Verbundgesellschaft sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Abtretungen der Rechte auf Strombezüge aus dem Ausland im Sinne des § 1a sowie Rückübertragungen dieser Rechte an die Verbundgesellschaft stellen keine steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.
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