Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 2 Z 3
… 6 unveränderte Absätze
§ 3. Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
2. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
… 33 unveränderte Absätze
5. die Zeit
a) der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1984, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
6. die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer
höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
7. bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf
einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
8. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von der Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1974, BGBl. Nr. 263 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z 8 angeführten vierjährigen Zeitraum fallen.
(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages der Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden sind die vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe VIb liegenden Zeiten - ausgenommen die im Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8 genannten Zeiten - um die Dauer des tatsächlichen hiefür erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten Zeiten vorzunehmen.
(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in der Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis als die vor Übernahme als Beamter mit voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche Stellung ergeben.
Anmerkung
Schlagworte
§ 8geändertAbs 7 lit a; Abs 8; Abs 9
… 16 unveränderte Absätze
§ 8. Haushaltszulage
(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
a) der verheiratete Beamte,
b) der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
c) der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150,- S monatlich beizutragen.
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich
a) 40,- S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) – im folgenden als Grenzbetrag bezeichnet – erreichen,
b) 150,- S in allen übrigen Fällen.
(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(5) Ein Steigerungsbetrag von 150,- S monatlich gebührt – soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder:
a) eheliche Kinder,
b) legitimierte Kinder,
c) Wahlkinder,
d) uneheliche Kinder,
e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
a) den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 187/1974 679, leistet,
b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
… 3 unveränderte Absätze
c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
d) nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder
e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch den Präsenz- oder Zivildienst, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.
(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26 25. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
… 7 unveränderte Absätze
(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.
(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(13) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanderes untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(14) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden.
(15) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(17) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage oder deren Einstellung erfolgt mit dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 14.
Schlagworte
§ 9geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 6 (neu)
§ 9. Einkünfte
(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
4. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
… 6 unveränderte Absätze
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionsabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbekosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1972 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(3) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages zu veranschlagen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 11geändertAbs 1
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1021 1 033 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
§ 25geändertAbs 3
… 6 unveränderte Absätze
§ 25. Dienstrang
(1) Der Dienstrang wird, ausgenommen für die in Abs. 3 genannten Beamten, durch die Gehaltsgruppe bestimmt, die der Beamte durch Anstellung, Beförderung (Zwischenbeförderung) oder Zeitbeförderung erreicht hat oder der er nach § 22 Abs. 4 oder § 24 zugehört (Gehaltsgruppenzugehörigkeit). Die höhere Gehaltsgruppe verleiht den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe verleiht die Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der längeren Dauer der darin zurückgelegten Zeit; Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.
(2) Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der Reihe nach maßgebend:
a) das Rangverhältnis in derselben Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt,
b) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Gehaltsgruppe,
c) die Dauer der im Eisenbahndienst zugebrachten Dienstzeit,
d) das Lebensalter.
(3) Der Dienstrang der Beamten des Lokomotivfahr-, des Zugbegleitungs-, des Verschub- sowie des Weichen- und Stellwerkdienstes wird durch Sondervorschriften bestimmt. Der Dienstrang der Beamten des Triebfahrzeugfahr-, des Zugbegleit- und des Verschubdienstes wird durch Sondervorschriften bestimmt.
Anmerkung
Schlagworte
Anl. 3geändert
… 11 unveränderte Absätze
Anlage 3
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GEHALTSTABELLE
(Monatsgehalt in Schilling)
(Anm.: Tabellendarstellung nicht direkt darstellbar)
--------------------------------------------------------------------
Gehaltsgruppen
--------------------------------------------------------------------
! ! II ! III ! IV
Stufe! I !-----------------!-----------------!-----------------
! ! a ! b ! a ! b ! a ! b
--------------------------------------------------------------------
1 ! 8 525 ! 8 705 855 ! 8 970 9 035 ! 9 324 300 ! 9 718 654 ! 10 168 048 ! 10 652 498 ! 10 982
2 ! 8 626 ! 8 812 956 ! 9 088 142 ! 9 452 418 ! 9 861 782 ! 10 345 191 ! 10 866 675 ! 11 196
3 ! 8 725 9 055 ! 8 918 9 248 ! 9 206 536 ! 9 579 909 ! 10 004 334 ! 10 524 854 ! 11 078 404
4 ! 8 826 ! 9 026 156 ! 9 325 356 ! 9 708 655 ! 10 147 038 ! 10 701 477 ! 11 290 031 ! 11 620
5 ! 8 927 ! 9 133 257 ! 9 444 463 ! 9 836 774 ! 10 290 166 ! 10 879 620 ! 11 504 209 ! 11 834
6 ! 9 026 356 ! 9 239 569 ! 9 562 892 ! 9 964 10 294 ! 10 433 763 ! 11 057 387 ! 11 716 12 046
7 ! 9 126 456 ! 9 346 676 ! 9 682 10 012 ! 10 091 421 ! 10 576 906 ! 11 235 565 ! 11 929 12 259
8 ! 9 226 ! 9 454 556 ! 9 800 784 ! 10 219 130 ! 10 719 549 ! 11 413 049 ! 11 743 ! 12 142 472
9 ! 9 327 ! 9 561 657 ! 9 919 891 ! 10 347 249 ! 10 862 677 ! 11 591 192 ! 11 921 ! 12 354 684
10 ! 9 426 756 ! 9 668 998 ! 10 037 367 ! 10 476 806 ! 11 005 335 ! 11 768 12 098 ! 12 567 897
11 ! 9 528 ! 9 774 858 ! 10 156 104 ! 10 603 486 ! 11 148 10 933 ! 11 946 478 ! 12 787 276 ! 13 117
12 ! 9 643 ! 9 899 973 ! 10 292 229 ! 10 764 622 ! 11 328 094 ! 11 658 ! 12 182 512 ! 13 067 397
13 ! ! ! ! ! ! !
… 7 unveränderte Absätze
14 ! ! ! ! ! ! !
15 ! ! ! ! ! ! !
16 ! ! ! ! ! ! !
--------------------------------------------------------------------
! V ! VI ! VII
Stufe!-----------------!-----------------!-----------------
! a ! b ! a ! b ! a ! b
-----------------------------------------------------------
1 ! 11 117 447 ! ! ! ! !
2 ! 11 383 713 ! 11 571 901 ! 12 085 415 ! ! !
3 ! 11 647 ! 11 927 977 ! 12 207 257 ! 12 698 537 ! 13 063 028 ! 13 393 ! 15 306 636
4 ! 11 913 12 243 ! 12 283 613 ! 12 656 986 ! 13 257 587 ! 13 814 14 144 ! 15 618 948
5 ! 12 178 508 ! 12 640 970 ! 13 121 451 ! 13 842 14 172 ! 14 561 891 ! 15 929 16 259
6 ! 12 443 773 ! 13 009 339 ! 13 605 935 ! 14 428 758 ! 15 319 649 ! 16 239 569
7 ! 12 712 13 042 ! 13 392 722 ! 14 093 423 ! 15 015 345 ! 16 065 395 ! 17 174 507
8 ! 12 988 ! 13 781 318 ! 14 582 111 ! 14 912 ! 15 598 926 ! 16 822 17 152 ! 18 111 441
9 ! 13 271 601 ! 14 168 498 ! 15 068 398 ! 16 181 511 ! 17 570 900 ! 19 048 378
10 ! 13 559 889 ! 14 556 886 ! 15 551 881 ! 16 762 17 092 ! 18 322 652 ! 19 979 20 309
11 ! 13 849 ! 14 945 179 ! 15 275 ! 16 043 373 ! 17 350 680 ! 19 074 404 ! 20 916 21 246
12 ! 14 215 545 ! 15 363 693 ! 16 527 857 ! 17 931 18 261 ! 19 828 20 158 ! 21 853 22 183
13 ! ! ! ! ! ! 22 788 23 118
14 ! ! ! ! ! !
… 9 unveränderte Absätze
15 ! ! ! ! ! !
16 ! ! ! ! ! !
-----------------------------------------
! ! IX !
Stufe! VIII !-----------------! X
! ! a ! b !
-----------------------------------------
1 ! ! ! !
2 ! ! ! !
3 ! ! ! !
4 ! 15 618 948 ! ! !
5 ! 16 050 380 ! ! !
6 17 251 581 ! ! !
7 ! 18 453 783 ! 20 639 969 ! 22 532 862 !
8 ! 19 653 983 ! 22 532 862 ! 24 441 771 !
9 ! 20 857 21 187 ! 24 425 755 ! 26 345 675 ! 30 849 31 179
10 ! 22 058 388 ! 26 320 650 ! 28 254 584 ! 33 712 34 042
11 ! 23 257 587 ! 28 215 545 ! 30 160 490 ! 36 573 903
12 ! 24 459 789 ! 30 106 436 ! 32 070 400 ! 39 432 762
13 ! 25 659 989 ! 32 000 330 ! 33 974 34 304 ! 42 295 625
14 ! 26 858 27 188 ! 33 892 34 222 ! 36 817 37 147 ! 45 856 46 186
15 ! ! 36 733 37 063 ! 39 654 984 ! 49 417 747
16 ! ! ! 42 497 827 ! 52 973 53 303
Art. 2 (ÜR)geändert
Art. 3 (ÜR)geändert