Änderungen zwischen den Fassungen
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (aufgehoben)
2§ 0↗RIS↗
§ 1geändertText, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.
Die Befähigung für das unbeschränkte und für das auf eine oder mehrere der im § 4 angeführten Sparten der Vertragsversicherung beschränkte gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) nachzuweisen. durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler, BGBl. Nr. 316/1989.
§ 7geändertText, Z 1, Schlussteil, Z 2, Z 3, Z 4 (neu), Z 5 bis Z 7, Z 8 (neu)
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7.
1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) 318/1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
2. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer Sonderform der Handelsakademie und inländischen Universität sowie eine mindestens dreijährige zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
3. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule Handelsakademie oder einer Sonderform der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und Handelsakademie sowie eine mindestens vierjährige dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
4. (Anm.: Tritt gem. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 317/1989 mit 1. Juli 1990 in Kraft.)
6. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
8. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.
Anmerkung
… 4 unveränderte Absätze
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