Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 47geändertZ 2
… 3 unveränderte Absätze
KAPITEL VII
Beilegung von Streitigkeiten
ARTIKEL 47
1. Im Streitfalle über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander zu konsultieren. Jede Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarates Namen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden bekanntzugeben.
2. Konnte der Streitfall auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird er auf Ersuchen der einen oder anderen der streitenden Parteien vor ein Schiedsgericht gebracht. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter benennen einen Obmann. Hat eine der beiden streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach Beantragung eines Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, wird er auf Ersuchen der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte benannt. Falls der Letztere Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, falls dieser Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, vom Dienstältesten der Richter des Gerichtshofes durchgeführt, die nicht Staatsangehörige einer der streitenden Parteien sind. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmannes einigen können. Im Falle eines Streites zwischen zwei Vertragsparteien, von denen eine Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, welche selbst Vertragspartei ist, wird die andere Vertragspartei das Schiedsersuchen sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft richten. Diese werden gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens bekanntgeben, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder beide gemeinsam, Streitpartei sind. Falls eine solche Bekanntgabe innerhalb der zuvor genannten Frist unterbleibt, werden der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen, die die Bildung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor demselben regeln, als ein und dieselbe Streitpartei angesehen. Dieselbe Regelung gilt, wenn ein Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.
3. Das Schiedsgericht hat sein eigenes Verfahren festzulegen. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen zu stützen hat, ist endgültig.
Art. 48geändertZ 3, Z 4 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
KAPITEL VIII
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 48
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der vierten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
4. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie es unterzeichnet. Das Übereinkommen tritt für die Gemeinschaft sechs Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Schlagworte
Art. 52geändert
ARTIKEL 52
Der Generalsekretär des Europarates zeigt den Mitgliedstaaten des Rates und allen dem Übereinkommen beigetretenen Staaten Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten des Rates sind an:
a) jede Unterzeichnung;
… 9 unveränderte Absätze
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) den jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 48;
d) jede in Ausführung des Artikels 50 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
e) jede in Ausführung der Bestimmungen des Artikels 51 eingegangene Note und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird;
f) jede gemäß Artikel 47 Absatz 1 eingegangene Mitteilung.
Zu Urkund dessen haben die hiezu ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen unterzeichnenden und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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