Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1; Abs 1a (neu)
… 25 unveränderte Absätze
Ausbildung
§ 2.
(1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
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1. Österreichisches Verfassungs-
recht und Behördenorganisation
2. Dienst- und Besoldungsrecht der
Bundesbediensteten für alle Verwendungen
3. Verfahrensrecht
Teil 1: EGVG, AVG und Kanzlei-
ordnung
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Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und
den bergbehördlichen Dienst
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4. Allgemeine Staatsverrechnung
(allgemeine Verrechnungslehre;
staatliches Rechnungs- und
Kontrollwesen)
5. Österreichische Staatsverrech- für den Rechnungsdienst
nung (Verrechnung des Bundes;
Grundzüge der Verrechnung der
Länder und Gemeinden)
6. Grundzüge des Finanzrechtes
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7. Grundzüge der automationsunter- für den Rechnungsdienst und (in
stützten Datenverarbeitung geringerem Umfang) für die
Verwaltungsdienste und, den Dienst
den statistischen Dienst
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… 6 unveränderte Absätze
8. Grundzüge der Staatsverrechnung
und die wichtigsten Haushalts- für die Verwaltungsdienste
vorschriften des Bundes
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9. Unfallverhütung für die technischen Dienste und
den bergbehördlichen Dienst
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(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
§ 3geändertAbs 3 (neu)
§ 3.
(1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
(3) Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in dem in Z 3a der Anlage angeführten Gegenstand, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
§ 6geändertAbs 4a (neu)
… 6 unveränderte Absätze
§ 6.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und 9 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände. Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung des Bediensteten
1. das Ressortfach (Rechtsvorschriften des Ressortbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die übrigen Bereiche des Ressorts des Bediensteten) oder
2. einen in der Anlage zur Verordnung angeführten Gegenstand
auszuwählen.
(2) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(3) In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst und im statistischen Dienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 7) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 vorweisen kann.
(4) Im Rechnungsdienst ist abweichend vom Abs. 1 zweiter Satz kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof ist jedoch zusätzlich der Gegenstand “Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre” zu prüfen.
(4a) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen' durch die erfolgreiche Absolvierung
1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
2. des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppen A oder B)
ersetzt.
(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wurde § 21 BDG angewendet, so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände zur Gänze oder teilweise angerechnet wurden.
§ 9geändertZ 2
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 9.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen gemäß § 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen:
1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst (§§ 106 bis 109 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440);
2. Ausbildung und Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86 (Verordnung BGBl. Nr. 377/1977);
3. Ziviltechnikerprüfung (§§ 11 bis 14 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957);
4. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt wurden.
§ 10geändertAbs 4 (neu)
… 15 unveränderte Absätze
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.
(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit Ablauf des 28. Feber 1979 außer Kraft:
1. die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst, BGBl. Nr. 165/1971, soweit sie sich nicht auf Bedienstete im Versorgungs- und Behindertenwesen erstreckt,
2. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst, BGBl. Nr. 102/1972,
3. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Archivdienst, BGBl. Nr. 118/1972,
4. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 119/1972,
5. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, BGBl. Nr. 155/1972,
6. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst der Restauratoren, BGBl. Nr. 376/1972,
7. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen technischen Dienst, BGBl. Nr. 220/1973,
8. die Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend die Prüfung für den gehobenen Stenographendienst, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. Juni 1973,
9. die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den gehobenen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten, BGBl. Nr. 322/1974,
10. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie den gehobenen statistischen Dienst betrifft,
11. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst, BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie den gehobenen Redaktionsdienst betrifft,
12. die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Rechnungsdienst, BGBl. Nr. 223/1976.
(3) (Anm.: Gegenstandslos)
(4) § 2 Abs. 1a ist erstmals anzuwenden:
1. auf Ausbildungslehrgänge, die im Jahre 1990 beginnen, und
2. auf Dienstprüfungen, die nach Ablauf der in Z 1 angeführten Lehrgänge abgehalten werden.
Anl. 1geändert
… 4 unveränderte Absätze
Anlage
… 38 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
1) Die Art der Objekte und der damit vorzunehmenden Maßnahmen sind von der Dienstbehörde anzugeben.
2) Für Verwendungen in Teilbereichen dieses Gegenstandes kann die Dienstbehörde ausschließlich bestimmte Teilgebiete des Gegenstandes vorschreiben, die allerdings besonders eingehend zu beherrschen sind.